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Satzung


 

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Philosophie und Wissenschaften der Psyche" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung. Sitz und Gerichtsstand sind Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, philosophische Betrachtungsweisen der menschlichen Psyche zu Theorie und Praxis derjenigen Wissenschaften und medizinischen bzw. sozialen Institutionen ins Verhältnis zu setzen , die - wie die Psychiatrie, Neurologie, Psychologie, Psychoanalyse und Psychotherapie - psychische Prozesse zu ihrem Gegenstand haben. Im Sinne des interdisziplinären Ansatzes dieses Satzungszweckes soll auch die Kommunikation mit angrenzenden Bereichen, z.B. den Sozial- und Kulturwissenschaften gesucht werden.

2.1. Zur Durchführung des Satzungszweckes

- führt der Verein in seinen regelmäßigen Treffen und Diskussionen die Konfrontation von neueren theoretischen Forschungsansätzen mit der therapeutischen Praxis herbei;

- organisiert der Verein wissenschaftliche Vortragsreihen, Kongresse und Tagungen;

- regt der Verein Forschungsprojekte an und trägt zu deren Ausführung (auch durch Bereitstellung von notwendigen finanziellen Mittel) bei;

- fördert der Verein wissenschaftliche Publikationen auf den Gebieten, die dem Satzungszweck entsprechen;

- nimmt der Verein, auch auf internationaler Ebene, Kontakt mit wissenschaftlichen Gesellschaften und Institutionen auf, die sich ähnlichen Zwecken verpflichtet haben, und fördert den Austausch untereinander.

2.2. Gemeinnützigkeit

2.2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
2.2.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2.3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2.2.4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins femd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
2.2.5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die aufgrund ihrer Kenntnisse, Tätigkeit oder Erfahrung zur Erfüllung des Satzungszwecks beitragen kann.
3.2. Ein Antrag zur Aufnahme ist formlos und schriftlich an den Vorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit vorläufig darüber entscheidet. Diese Entscheidung muß von der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
3.3. Der Verein kann fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen.
3.4. Jedes Mitglied, mit Ausnahme fördernder Mitglieder und Ehrenmitglieder, ist stimmberechtigt. Stimmdelegation ist nicht möglich.
3.5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Ausschluß erfolgt auf Antrag mit Zweidrittel-Mehrheit bei der nächsten Mitgliederversammlung. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

4. Mitgliederversammlung

4.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) findet einmal jährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
4.2. Außerordentliche MVs können durch den Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder an den Vorstand einberufen werden. Die Einladung zur außerordentlichen MV erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor Termin durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
4.3. Die MV wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollanten. Alle Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Protokollanten zu unterschreiben.
4.4. Die MV beschließt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit; andere Mehrheitsverhältnisse sind nur bei Satzungsänderungen, Ausschluß von Mitgliedern und Auflösung des Vereins festgelegt.
4.5. Die MV ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Prozent und mindestens sechs der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

5. Vorstand

5.1. Der Vorstand setzt sich aus dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei anderen Mitgliedern zusammen. Er wird von der MV mit einfacher Mehrheit gewählt.
5.2. Der Verein wird durch jeweils drei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen vertreten.
5.3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
5.4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt die Geschäfte ehrenamtlich.
5.5. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt mit einfacher Mehrheit durch die MV.

6. Beiträge

Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Über deren Höhe entscheidet die MV.

7. Satzungsänderung

Über Änderungen der Satzung beschließt die MV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller erschienenen Mitglieder. Die angestrebte Satzungsänderung ist in der Tagesordnung der Einladung zur MV zu benennen.

8. Auflösung des Vereins

8.1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die MV. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluß ist nur wirksam, wenn in der Versammlung mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind.
8.2. Ist die Auflösung nicht möglich, weil zu wenig stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, so hat der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb von zwei Monaten stattzufinden hat. Diese Mitgliederversammlung kann den Verein mit den Stimmen von drei Vierteln aller erschienenen Mitglieder auflösen, ohne daß es auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ankommt.
8.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein „Aktion psychisch Kranke“ (Brungsgasse 4-6, 53117 Bonn), der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat

 

Letzte Fassung vom 27.11.2004
1. Fassung vom 20.9.1994

 

 

 

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